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Der Bebauungsplan ist ein Instrument/Bestandteil der Bauleitplanung. Die Bauleitplanung gliedert sich in zwei Bereiche: - Flächennutzungsplan - vorbereitende Bauleitplanung
- Bebauungsplan oder vorhabenbezogener Bebauungsplan - verbindliche Bauleitplanung
„Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.“ (§1 Abs. 1 BauGB)
Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine Aufstellung, Änderung oder Erweiterung des Flächennutzungsplanes kann parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgen.
Im Bebauungsplan werden rechtsverbindliche Festsetzungen bezüglich der Bebaubarkeit von Grundstücken und der Bauweise getroffen. Der Umfang der festzusetzenden Parameter kann sehr unterschiedlich sein. Auf jeden Fall sollten aber - aus Gründen der Rechtssicherheit für die späteren Nutzer - folgende Punkte festgesetzt werden:
- Art und Maß der baulichen Nutzung
- Bauweise
- überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens müssen verschiedene Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstellt werden, wie beispielsweise:
- Bodenuntersuchungen (Altlasten)
- Fauna-Flora-Habitat - Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)
- Umweltprüfung/Umweltbericht
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
- Verkehrsgutachten
- Schalltechnisches Prognosegutachten
- etc.
Diese Untersuchungen sind jedoch nicht bei jedem Bebauungsplanverfahren notwendig.
Seit dem 21.12.2006 können Bebauungspläne der Innenentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden (§13a BauGB). Hierbei entfällt beispielsweise die Durchführung einer Umweltprüfung.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen muss eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden (siehe §1, Abs. 6 BauGB), u.a.
- allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung
- Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Belange der Wirtschaft und des Verkehrs
Dem Entwurf des Bauleitplans ist eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans darzulegen. Der Umweltbericht stellt einen gesonderten Teil der Begründung dar.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Bauleitplanverfahrens ist die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sind eingehend zu prüfen und entsprechend abzuwägen. Der Bauleitplan ist ggf. dementsprechend anzupassen.
Abschließend wird der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung (Rat) als kommunale Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss tritt der Bebauungsplan in Kraft.
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